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Satzung

1. ABSCHNITT

Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name und Sitz
Die Wählergemeinschaft trägt den Namen „KommunalBündnis Recke“. Das „KommunalBündnis Recke“ hat ihren Sitz in der Gemeinde Recke.
Das „KommunalBündnis Recke“ wird in der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins geführt. Das „KommunalBündnis Recke“ ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck

Zweck des „KommunalBündnis Recke“ ist die Förderung der Beteiligung aller Bevölkerungsschichten am kommunalpolitischen Geschehen im Gemeindegebiet Recke. Aufgabe des „KommunalBündnis Recke“ ist es, den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Recke eine Organisationsplattform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Ziel des Vereins soll es sein, die Bevölkerung von Recke durch geeignete Maßnahmen über die politischen Vorgänge und Vorkommnisse im Ort zu informieren.Das „KommunalBündnis Recke“ ist ein Zusammenschluss politisch interessierter Bürger, die die Interessen aller Generationen im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich vertreten und das Gemeindegebiet Recke als Lebensraum für alle Menschen attraktiv mitgestalten will. Das „KommunalBündnis Recke“ ist überparteilich und an keine politische Partei gebunden. Sie steht allen offen, die sich mit ihren satzungsmäßigen Zielen identifizieren. Das „KommunalBündnis Recke“ bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und arbeitet zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Recke auf Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Das „KommunalBündnis Recke“ beteiligt sich bei Kommunalwahlen mit einer eigenen Liste.


2. ABSCHNITT

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des „KommunalBündnis Recke“ (Vollmitgliedschaft) kann jeder wahlberechtigte Bürger werden, der seinen ersten Wohnsitz im Gemeindegebiet Reckes hat und der sich mit den satzungsgemäßen Zielen identifiziert. Förderndes Mitglied (Fördermitgliedschaft) kann jede Person unabhängig von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Alter werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erteilt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages (Formblatt). Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss. Sie prüft insbesondere, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, keinen Konflikt mit den Satzungszielen der Wählergemeinschaft hervorzurufen.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Bei Verlegung des ersten Wohnsitzes außerhalb des Gemeindebereichs wird die Vollmitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt gegenüber dem Vorstand erklären. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist sofort wirksam. Ein Mitglied kann aus dem „KommunalBündnis Recke“ ausgeschlossen werden, wenn es den satzungsgemäßen Zielen des „KommunalBündnis Recke“ schwerwiegend zuwider handelt. Über den Ausschluss befindet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Dem betreffenden Mitglied ist vorher unter Darlegung der Gründe, auf Grund derer ein Ausschluss erfolgen soll, persönlich oder unter Einräumung einer angemessenen Frist schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anzurufen. Bestätigt wird der Ausschluss durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der fällige Jahresbeitrag bis 30.06. des Jahres nicht entrichtet wurde. Über den Ausschluss befindet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Beschluss ist auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verlustes der Mitgliedschaft festzulegen.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des „KommunalBündnis Recke“ sollen an der vereinsinternen politischen Willensbildung und am Vereinsgeschehen mitwirken. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme steht ihnen das Wahlrecht zu. Alle Mitglieder des „KommunalBündnis Recke“ können sich mit Anträgen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung wenden. Weitere Rechte ergeben sich aus den Regelungen über die Mitgliederversammlung in dieser Satzung.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des „KommunalBündnis Recke“ haben die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu beachten und nach außen hin aktiv zu vertreten. Als Mindestbeitrag wird ein Betrag in Höhe von 2,00 (in Worten: zwei) Euro pro Monat festgelegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beitragsanpassung. Dieser wird zum 30.06. des laufenden Jahres fällig. Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres aus, so verbleibt es bei der geleisteten Beitragszahlung. Beim Beitritt während des Jahres wird der Beitrag in voller Höhe fällig. Von den Mitgliedsbeiträgen sind befreit: Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr und Zivildienstleistende.


3. ABSCHNITT

Vereinsleitung

§ 7 Vereinsorgane
Organe des „KommunalBündnis Recke“ sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

§ 8 Mitgliederversammlung
Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn es von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. In diesem Falle hat der Vorstand innerhalb von längstens acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher schriftlich einberufen. Für die Wahrung der Frist genügt der Zeitpunkt der Aufgabe der Einladung bei der Post oder die Zustellung durch ein elektronisches Medium. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Entgegennahme des Kassenberichts
  4. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen

Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit per Handzeichen. Über die Mitgliederversammlung sowie über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen und spätestens bei der nächsten Versammlung in Umlauf zu bringen ist. Die Mitgliederversammlung bestimmt entsprechend der Amtszeit der Vorstandschaft 2 (zwei) Kassenprüfer.

§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des „KommunalBündnis Recke“ wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu 2 (zwei) Beisitzern. Die zwei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt für die Wählergemeinschaft. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden nicht entgolten. Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet die Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Aktivitäten des „KommunalBündnis Recke“ vor. Die Vorstandschaft ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorstand entscheidet über die Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie die entsprechende Tagesordnung. Er führt die Geschäfte des „KommunalBündnis Recke“ unter Berücksichtigung des ihm durch die Mitgliederversammlung bzw. Satzung gewährten Finanzrahmens.

§ 10 Wahl der Vorstandschaft
Die Wahl des ersten und zweiten Vorstandes erfolgt bei der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vorstandswahlen ist ein Wahlleiter per Handzeichen zu bestimmen. Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre Die Vorstandschaft bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Nachwahlen sind zulässig.

§ 11 Verfahren, Beschlussfähigkeit
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Ladungsformalitäten eingehalten wurden.


4. ABSCHNITT

Aufstellung der Listen für die Kommunalwahlen

§ 12 Beteiligung an den Kommunalwahlen
Die Beschlussfassung über die Aufstellung einer Liste für die Kommunalwahlen bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Regelung der Einzelheiten, insbesondere der Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt durch die Vorstandschaft.

§ 13 Aufstellung von Wahlvorschlägen
Die Aufstellung der Wahlvorschläge, einschließlich der Beschlussfassung über die Vergabe der Listenplätze, erfolgt durch die Nominierungsversammlung. Die Aufstellung der Wahlvorschlagsliste erfolgt nach den jeweils geltenden Vorschriften. Die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag erfolgt schriftlich und geheim unter Leitung eines von der Versammlung bestimmten Wahlleiters. Der Vollzug der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt der Vorstandschaft.


5. ABSCHNITT

Sonstiges

§ 14 Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand hält mindestens einmal jährlich eine öffentliche, politische Informationsversammlung im Gemeindegebiet ab, bei der auch die kommunalen Mandatsträger über ihre Tätigkeit berichten.

§ 15 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen bei einer Mitgliederversammlung. Eine Beschlussfassung ist nur statthaft, wenn der Antrag auf Satzungsänderung inhaltlich und schriftlich allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.

§ 16 Auflösung des Vereins
Durch Beschlussfassung mit mindestens 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung kann der Verein seine Auflösung beschließen. Das Vereinsvermögen fällt nach Tilgung der Verbindlichkeiten einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen Zweck zu. Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Gründungsversammlung am 28.05.2009 in Kraft.

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